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Stand 01/22

  1. Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der Firma Langesee GmbH
  2. Diese Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil jedes Angebotes der Langesee GmbH und jedes zwischen ihr und ihren Vertragspartnern abgeschlossenen Rechtsgeschäftes. Sofern diese Geschäftsbedingungen einmal einem Rechtsgeschäft zwischen Langesee GmbH und ihrem Vertragspartner zu Grunde gelegt wurden, gelten sie auch ohne neuerliche Vereinbarung für alle nachfolgenden Rechtsgeschäfte. Sie gelten ab 01.01.2022. Allgemeine Geschäftsbedingungen Dritter, welcher Art auch immer, die mit diesen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, erlangen keine Rechtsgültigkeit. Im Übrigen gelten für sämtliche uns erteilten und von uns angenommenen Aufträge die Bestimmungen der allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinen- u. Stahlbauindustrie Österreichs vom 1. März 1963 in der letztgültigen Fassung. Jede Änderung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit ausnahmslos der schriftlichen Zustimmung der Langesee GmbH.
  3. Begriffsbestimmung:
  4. Diese AGB gelten sowohl für Kaufverträge und Werkverträge als auch für Werklieferungsverträge.
  5. Angebote:
  6. Alle Angebote der Langesee GmbH – soweit nicht das Gegenteil aus dem Angebot hervorgeht – sind freibleibend und unverbindlich. Die Übersendung von Katalogen, Prospekten oder Preislisten stellen kein Angebot dar. Die zu den Angeboten gehörenden Langesee GmbH. Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend. Alle Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben im Eigentum der Langesee GmbH. Sie dürfen dritten Personen ohne Zustimmung der Langesee GmbH nicht zugänglich gemacht werden. Weiters behält sich die Langesee GmbH sämtliche Urheberrechte vor. Für Reparaturen veranschlagte Preise und Lieferzeiten sind unverbindlich. An vom Vertragspartner erteilte Angebote ist der Vertragspartner drei Wochen gebunden; die Angebote werden für die Langesee GmbH erst durch ihre schriftliche Bestätigung oder Rechnungslegung rechtsverbindlich. Bloße Schreib- und Rechenfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen der Langesee GmbH darf die Langesee GmbH jederzeit berichtigen. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden, etwa zur Montage und endgültigen Anbringung der Geräte, sind grundsätzlich vom Kunden beizubringen. Die Langesee GmbH übernimmt diesbezüglich keine Haftung.
  7. Vertragsabschluss:
  8. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen der Besteller sind nur dann wirksam, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Unsere Angebote sind unverbindlich und verpflichten uns nicht zur Annahme. Unsere Preise verstehen sich EXW Zell am Ziller, Angebote freibleibend. Unsere Vertreter haben keine Abschlussvollmacht, sie sind nur Vermittler. An mündliche, mit den Vertretern getroffene Vereinbarungen sind wir nicht gebunden, vom schriftlichen Vertrag und von diesen Lieferbedingungen abweichende Sondervereinbarungen sind nur schriftlich wirksam und bedürfen unserer ausdrücklichen Annahme. Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere tatsächliche Lieferung zustande.
  9. Preise:
  10. Alle Preise sind in Euro - außer, wenn schriftlich eine andere Währung ausdrücklich vereinbart wurde - (exklusive Mehrwertsteuer) ab Lager Zell am Ziller, einschließlich aller Einfuhrspesen, Verpackung u. Verzollung vereinbart. Rückvergütung für Verpackung wird nicht gewährt. Im Preis nicht enthalten sind die Transportversicherung ab dem Lager Zell am Ziller, Service- sowie Montagekosten und damit verbundene Spesen, Projektierung, Beratung und Inbetriebsetzung. Änderung der Einfuhrspesen, Änderungen oder Neueinführung von Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben im Erzeugerland oder im Inland sowie etwaige Wechselkursänderungen berechtigen die Langesee GmbH bei Ablehnung einer von der Langesee GmbH deswegen begehrten Preisänderung zum Rücktritt vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist.
  11. Lieferung:
  12. Die Lieferfrist beginnt erst mit Ablauf des Tages unserer Auftragsbestätigung und des Einganges einer eventuell vereinbarten Anzahlung zu laufen. Ändert der Besteller seine Bestellung vor deren Lieferung, so wird damit der Lauf der Lieferfrist unterbrochen und diese beginnt mit Einlangen der geänderten Bestellung bzw. mit Einlangen des unterschriebenen Auftragsbestätigungsnachtrages neu zu laufen. Alle Fälle höherer Gewalt im Sinne dieser Lieferbedingungen entbinden uns für deren Zeitdauer und entsprechend dem Umfang der Hindernisse von der Erfüllung des Vertrages, und in derartigen Fällen sind wir auch berechtigt, nach unserer freien Wahl den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Sofern unsererseits aus vorgenanntem Grunde der Rücktritt vom Vertrag erklärt wird, sind wir nur zur zinsenfreien Rückzahlung der geleisteten Anzahlung, nicht aber zur Schadenersatzleistung verpflichtet. Als „höhere Gewalt“ im Sinne dieser Lieferbedingungen gelten alle von unserem Willen unabhängigen Umstände, wie insbesondere die nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten, Fälle höherer Gewalt im engeren Sinn (zum Beispiel Krieg, Feuersbrunst, Überflutungen, Erd-beben etc.) unvorhersehbare Betriebsstörungen, Energie-, Material- und Rohstoffmangel, behördliche Eingriffe, Transport- und Verzollungsverzug und Arbeitskonflikte.
  13. Gefahrenübergang:
  14. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung und bei Lieferung frei österreichische Grenz wie bei Lieferung ab Werk – unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt und wer den Transport tatsächlich durchführt – auf den Besteller über, sobald die Ware im Werk dem Besteller bzw. dem Transporteuer vertragsgemäß zur Verfügung gestellt wird. Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen. Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder kann dem Besteller die Ware nicht ausgeliefert werden, weil dieser die bedungenen Zahlungen nicht geleistet hat, so sind wir berechtigt, ab Beginn des Annahmeverzuges bzw. unserer Leistungsbereitschaft die ortsübliche Standgebühr bzw. Lagergebühr als Entschädigung zu fordern, und zwar unbeschadet darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche und der sonstigen Rechtsfolgen des Annahmeverzuges.
  15. Zahlungsbedingungen:
  16. Die Zahlungen haben, sofern nicht im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich andere Bedingungen festgelegt sind, an die Langesee GmbH zu erfolgen, und zwar entweder durch Überweisung auf eines der angeführten Bankkonten oder aber gegen Kassabestätigung mit firmenmäßiger Fertigung. Sämtliche Zahlungen sind in der fakturierten Währung ausschließlich innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto nach Rechnungsdatum zu leisten. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früheren Rechnungen zur Voraussetzung. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Mahn- und Inkassospesen sowie Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der OENB berechnet sofern wir nicht höhere Sollzinsen nachweisen. Die Annahme von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten; sie werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von der Langesee GmbH nicht anerkannten Gegenansprüche des Vertragspartners ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen von der Langesee GmbH zur Folge. Sie berechtigen die Langesee GmbH, noch offenstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern, so wie nach angemessener Nachfrist vom Rechtsgeschäft zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Vertragspartner die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und sie in Verfügungsgewalt zu nehmen. Schecks, Akzepte und Kundenwechsel können nur unter Vorbehalt der ordnungsgemäßen Einlösung zahlungshalber angenommen werden. Sollten Wechsel von der Bankverbindung von der Langesee GmbH nicht angenommen oder aus irgendeinem Grunde zurückgegeben werden, so behält sich die Langesee GmbH gleichfalls Zurückgabe gegen Erstattung des Gegenwertes einschließlich der aufgelaufenen Kosten in bar vor. Ungünstige Auskunft entbindet die Langesee GmbH von der Lieferung gegen Kredit. Ein Aufrechnungs- und Kompensationsverbot ist vereinbart.
  17. Pläne und Unterlagen:
  18. Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Prospekte und sonstige Unterlagen stellen unser alleiniges geistiges Eigentum dar. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Ermächtigung weder kopiert, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Diese Unterlagen sind auf unser Verlangen, unverzüglich, unter Ausschluss jeder Zurückbehaltungsrechte, zurückzugeben. Desgleichen geben wir Kundenzeichnungen nur zur Angebotserfüllung an Dritte weiter.
  19. Verpackung:
  20. Mangels abweichender Vereinbarung verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung, und die Verpackung erfolgt in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zum festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Käufers und wird nur über Vereinbarung zurück-genommen.
  21. Eigentumsvorbehalt:
  22. Die Langesee GmbH behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung resultierenden Forderungen das Eigentum an den von der Langesee GmbH gelieferten Waren vor. Unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren dürfen vom Vertragspartner nur veräußert werden, solange sich der Vertragspartner gegenüber der Langesee GmbH nicht in Zahlungsverzug befindet. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vertragspartner verpflichtet, bei Aufforderung von der Langesee GmbH die Vorbehaltsware an die Langesee GmbH herauszugeben. In dem Verlangen auf Herausgabe der Vorbehaltsware liegt kein Rück-tritt vom Rechtsgeschäft; dies bedarf einer gesonderten schriftlichen Erklärung. Für den Fall der Weiterveräußerung gelten nachfolgende Bestimmungen: Der Vertragspartner hat alle notwendigen Schritte zu setzen, um das Eigentum von der Langesee GmbH zu erhalten. Der Vertragspartner bietet schon mit Abschluss des Rechtsgeschäftes die aus dem Rechtsgeschäft entstehenden Forderungen der Langesee GmbH an. Auf Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet und die Langesee GmbH hiermit berechtigt, die Abtretung dem Drittvertragspartner mitzuteilen. Des Weiteren ist der Vertragspartner verpflichtet, der Langesee GmbH alle zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben. Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder die an die Langesee GmbH abgetretenen Forderungen gepfändet, so ist die Langesee GmbH unter Mitteilung aller Umstände zu unterrichten, die zur Geltend-machung ihrer Ansprüche erforderlich sind. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen ist unzulässig. Von Pfändungen und sonstigen Maßnahmen ist die Langesee GmbH unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu benachrichtigen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, jederzeit über Aufforderung und sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, der Langesee GmbH eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware sowie eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsgutschriften zu übersenden.
  23. Lieferfrist:
  24. Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wird, hat der Besteller die gelieferte Ware unverzüglich nach Zugang der schriftlichen oder mündlichen Fertigstellungsmeldung in unserem Betrieb in Zell am Ziller abzunehmen und abzuholen. Wir bleiben bemüht, Lieferfristen einzuhalten, vereinbarte Lieferfristen sind aber nicht als „Fixtermine“ zu verstehen, es gelten vielmehr die branchenüblichen Toleranzen. Sollten wir nach Ablauf dieser Toleranzfristen schuldhaft in Lieferverzug geraten, so ist der Besteller erst nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, der Besteller ist aber nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit der im Auftrag ausgewiesenen Datierung zu laufen; soweit noch zur Erfüllung notwendige Einzelheiten zu klären sind, beginnen sie mit dem Tage der Bestätigung der letzten zur Erfüllung notwendigen Angaben durch die Langesee GmbH. Bei Verzug mit einer vereinbarten Zahlung verlängern sich dementsprechend die vereinbarten Lieferfristen. Ebenso berechtigen unvorhergesehene und unverschuldete Hindernisse der Langesee GmbH zu einer angemessenen Fristverlängerung, ohne dass dem Vertragspartner Ansprüche irgendwelcher Art daraus erwachsen. Dazu gehören alle Fälle höherer Gewalt, wie kriegerische Ereignisse, Brandschaden, Streik, Aussperrung, Verzollungsverzug, Transportverzögerungen und Schäden usw. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Lieferung innerhalb der vereinbarten bzw. angemessenen verlängerten Frist die Lieferstelle von der Langesee GmbH verlässt oder dort versandbereit war und nur aus einer von der Langesee GmbH nicht zu vertretenden Ursache nicht versandt wurde. Konstruktions- und Formänderungen der Baumuster während der Lieferzeit werden vorbehalten, soweit der Gebrauchswert der Ware dadurch nicht grundlegend geändert wird. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Maße, Geschwindigkeit etc. sind als „annähernd“ zu betrachten. Schadenersatzansprüche stehen dem Vertragspartner bei Überschreitung der Lieferfrist nur für den Fall von grobem Verschulden zu. Eine Annullierung der Bestellung wegen Überschreitung der Lieferzeit ist nicht zulässig. Die Langesee GmbH ist zu Teillieferungen und zur gesonderten Berechnung von Teillieferungen berechtigt.
  25. Versand:
  26. Für Express- und Luftfrachtsendungen werden entsprechende Zuschläge gesondert in Rechnung gestellt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen von der Langesee GmbH auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Einer Verpflichtung zur billigsten Beförderungsart unterliegt die Langesee GmbH nicht. Teillieferungen sind zulässig. Die Ware wird nur auf schriftliche Anordnung des Kunden gegen Transportschäden, Transportverlust oä zu dessen Lasten versichert.
  27. Gewährleistung, Schadenersatz und Produkthaftung:
  28. Die Gewährleistungsfrist für unsere Produkte und Leistungen beträgt sechs Monate. Technische Angaben in Katalogen, Prospekten, Preislisten und dergleichen sind unverbindlich und können nach Erfordernis geändert werden. Sie werden für uns nur dann verbindlich, wenn sie in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich festgehalten sind. Unsere Produkte und Leistungen sind sofort nach deren Übernahme vom Besteller zu überprüfen und Mängel sind unverzüglich schriftlich bzw. per Fax zu melden. Verzug bei der Überprüfung und Beanstandung führt zum Verlust jeglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. Die Weiterverarbeitung oder Veränderung der gelieferten Produkte gilt als Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung. Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den Besteller nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sondern es ist uns vorher Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Besteller kann Schadenersatzansprüche nur bei krass grober Fahrlässigkeit geltend machen. Das Vorliegen krass grober Fahrlässigkeit hat der Besteller zu beweisen. Dies gilt insbesondere auch für Fälle des Lieferverzuges und mangelhafter Lieferung. Schadenersatzansprüche umfassen in jedem Falle nur die Kosten der reinen Schadensbehebung, nicht aber Folgeschäden und entgangenen Gewinn. Produkthaftungsansprüche für Sachschäden sind ausgeschlossen, sofern der Besteller nicht Verbraucher im Sinne des § 9 BHG ist. Von der Firma Langesee GmbH zur Bearbeitung in Verwahrung genommene Fahrzeuge/Gerätschaften der Kunden werden von der Langesee GmbH im Freien (ohne schützendes Dach) abgestellt und sind gegen Hagelschäden nicht versichert. Das Risiko eines Hagelschadens hat daher der Kunde zu tragen. Der Abschluss einer Versicherung gegen Hagelschaden im Einzelfall ist möglich, erfolgt aber lediglich über ausdrückliche Aufforderung und auf Kosten des Kunden.
  29. Stornovereinbarung:
  30. Wird der Vertrag einvernehmlich aufgelöst, so hat der Besteller eine Stornogebühr in der Höhe von 25 % des Rechnungsbetrages (inkl. USt.) zu bezahlen, dies unbeschadet unseres Rechtes, einen allenfalls darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
  31. Gewährleistung und Garantie:
  32. Die Langesee GmbH leistet für Mangelfreiheit der nach dem 15. Mai 2014 ausgelieferten Kaufgegenstände grundsätzlich für den Zeitraum von zwei Jahren bei Verbrauchergeschäften für unbewegliche Sachen für den Zeitraum von drei Jahren wie folgt Gewähr: Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl von der Langesee GmbH durch Reparatur des Kaufgegenstandes oder Ersatz der mangelhaften Teile, Austausch oder Preisminderung. Das Recht des Vertragspartners auf Wandlung wird einvernehmlich abbedungen. Die ausgetauschten Teile gehen in das Eigentum der Langesee GmbH über. Es steht im Ermessen von der Langesee GmbH eine mangelhafte Ware gegen eine einwandfreie gleichartige auszutauschen. In diesem Falle erlischt ein eventueller Anspruch auf Vertragsaufhebung. Der Vertragspartner verzichtet für sich und seine Rechtsnachfolger ausdrücklich auf die Geltendmachung von Schadenersatz, abgesehen von Personenschäden, infolge einfacher oder schlicht grober Fahrlässigkeit verursachten mittel- oder unmittelbaren Schadens (Mangelschadens oder Mangelfolgeschadens) und Gewinnentganges. Schadenersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt. Der besondere Rückgriff des Vertragspartners als Unternehmer, der einem Verbraucher Gewähr geleistet hat (§ 933 b ABGB) wird einvernehmlich auf den Zeitraum der gesetzlichen Gewährleistungsfristen (§ 933 ABGB) eingeschränkt. Bei Verletzung der Rügeverpflichtung im Sinne des § 377 UGB verliert der Vertragspartner seinen Rückgriffs Anspruch. Ausgeschlossen von Gewährleistung und Garantie sind Beschädigungen, die auf unsachgemäße oder fahrlässige Behandlung zurückzuführen sind. Gewährleistungs- und Garantieansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn sie schriftlich angezeigt werden. Mündliche oder telefonische Verständigung genügt nicht. Die Langesee GmbH haftet jedoch nicht für eine Beschädigung durch mechanische Beanspruchung und/oder Veränderungen durch witterungsbedingte, sowie chemische und physikalische Einflüsse. Geringfügige Farbabweichungen und/oder Beeinträchtigungen der Oberfläche, die keinen Einfluss auf die Funktion des Kollektors haben, sind von der Garantie ebenfalls nicht erfasst. Ausgeschlossen ist die Haftung für Beschädigungen infolge höherer Gewalt und Fehlfunktionen, die auf unsachgemäße Montage, und/oder Installation der Produkte zurückzuführen sind.
  33. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht:
  34. Erfüllungsort ist für beide Teile A-6280 Zell am Ziller. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Wechsel- oder Scheckforderungen) wird hiermit das für A-6280 Zell am Ziller örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Für Streitigkeiten aus Verträgen ist Österreichisches Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Nur für den Fall, dass die Vereinbarung der Anwendbarkeit österreichischen rechtes unwirksam sein sollte (zum Beispiel im Zuge einer Prozessführung in einem Staat der „Dritten Welt“) ist UN-Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, BGBI 1988/96) anzuwenden. Vertragssprache ist Deutsch.
  35. Wirksamkeit
  36. des Vertrages: Unwirksamkeit einzelner Vertragspunkte berührt den Bestand des übrigen Vertrages nicht.
  37. Verbrauchersachen:
  38. Für Konsumenten (Kunden, für die ein Vertragsabschluss aufgrund dieser Bedingungen nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört) gelten die Vertragsbestimmungen nach Maßgabe der Zulässigkeit nach dem Gesetz (ua Konsumentenschutzgesetz). Es gelten folgende Ausnahmen: Die Gerichtsstands Vereinbarung gilt nur dann als vereinbart, wenn der Kunde im Sprengel des zuständigen Bezirksgerichtes bzw. Landesgerichtes seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt hat oder dieser den Ort seiner Beschäftigung bildet. Wir sind gegenüber solchen Kunden an unsere Angebote innerhalb der von uns ausdrücklich genannten oder sonst angemessenen Frist gebunden; das normierte Aufrechnungsverbot gilt nicht. Schadenersatzansprüche, außer bei Personenschäden, sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Unsere Bedingungen zur Gewährleistung gelten mit der Abänderung, dass dem Kunden nach dem Gesetz zustehende Gewährleistungsansprüche zukommen. Die vereinbarten Preise sind Fixpreise. Zudem gilt als vereinbart, dass der Kunde dann, wenn er seine Vertragserklärung nicht in den Geschäftsräumlichkeiten oder den sonst zur Geschäftsausübung genützten Räumen oder bei einem von der Langesee GmbH betriebenen Messestand abgegeben hat, bis zum Zustandekommen des Vertrages oder binnen einer Woche danach ohne Angaben von Gründen schriftlich den Rücktritt erklären kann. Dies gilt dann nicht, wenn der Kunde selbst die geschäftliche Verbindung mit uns zur Schließung dieses Vertrages angebahnt hat oder dem Vertragsabschluss keine Besprechungen mit uns vorausgegangen sind. Im Falle eines Rücktrittes gelten die zwingenden Konsumentenschutzgesetze, wonach die bereits erstatteten Leistungen zurückzustellen sind und uns ein angemessenes Entgelt für Benützung, Entschädigung, Wertminderung zu bezahlen ist; zudem ist uns ein angemessenes Entgelt für bereits erbrachte Dienstleistungen zu bezahlen.
  39. Datenschutz / Werbung:
  40. Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.
  41. Bedingungsänderungen:
  42. Nachträgliche Änderungen vorstehender Bedingungen bleiben vorbehalten, wenn gesetzliche Maßnahmen oder Änderungen der Wirtschaftsverhältnisse dies notwendig erscheinen lassen.
  43. Teilunwirksamkeit:
  44. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen dieser Lieferbedingungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche wirksame, deren Inhalt nach ihrem wirtschaftlichen Zweck dem mit der jeweils unwirksamen Klausel verfolgten Zweck möglichst nahekommt.

LANGESEE GmbH

Stöcklergasse 3b
A-6280 Zell am Ziller
Tirol, Österreich


T: +43 5282 2245-0
F: +43 5282 2245-22
info@langesee.at

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag
07:00 - 17:00 Uhr
Freitag
07:00 - 12:00 Uhr

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